1. Allgemeines, Angebote, Vertragsabschluss

a) Für Mietverträge zwischen der Stubanus GmbH (Vermieter) und dem Mieter gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Mietvertragsschlüsse zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige AGB des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Vermieter schriftlich anerkannt werden. Verwendet der Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen eigene AGB, ist er verpflichtet, den Vermieter darauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Mieter darauf verzichtet, aus seinen AGB Rechte geltend zu machen, die denjenigen der AGB des Vermieters widersprechen. Soweit die AGB des Vermieters keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt die gesetzliche Regelung. Diese kann durch AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abbedungen werden. Falls ein schriftlicher Abschluss des durch diese AGB näher geregelten Mietvertrags unterblieben sein sollte und über den Inhalt der mündlichen Vertragsabsprachen Uneinigkeit bestehen sollte, kommt ein Mietvertrag ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder seinen Bevollmächtigten zustande. Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem Vertragsabschluss versichert der Empfänger des Mietgegenstandes, falls er nicht selbst der Mieter ist, ausdrücklich, zum Abschluss des Mietvertrages und zur Inempfangnahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.

b) Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil. Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben.

2. Beginn und Ende der Mietzeit

a) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes. Der Tag der Abholung / Anlieferung bzw. des Aufbaus gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

b) Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des Mietgegenstandes an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Tag der Rückgabe bzw. des Abbaus gilt als Miettag. Nach Beendigung der Mietzeit kann der Vermieter die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen.

c) Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig, mindestens jedoch fünf Werktage im Voraus, gegenüber dem Vermieter anzukündigen. Anderenfalls verlängert sich das Mietverhältnis um mindestens 5 Werktage.

d) Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist.

3. Übergabe des Mietgegenstandes

a) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Ist der An- und/oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und hat erkennbare Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mängelfrei und betriebsbereit an.

b) Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstige Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.

4. Pflichten des Mieters

a) Für behördliche Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben des Mietgegenstandes ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Dadurch entstehende Kosten hat der Mieter zu tragen.

b) Eventuelle Verkehrssicherungspflichten obliegen dem Mieter.

c) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen. Jede Umsetzung des Mietgegenstandes erfolgt nach vorheriger Absprache durch den Vermieter. Der Mietgegenstand darf ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedient und durch den Vermieter gewartet werden. Der Mieter verpflichtet sich daneben, den Mietgegenstand auch im Übrigen ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten.

d) Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und dem Vermieter die unverzügliche Reparatur durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.

e) Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht angezeigt hat.

f) Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er die Reparaturarbeiten von einem durch ihn ausgewählten Fachunternehmen schneller und/oder kostengünstiger durchführen lassen kann. Vor Durchführung dieser Arbeiten ist der Vermieter zu benachrichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, für die Durchführung dieser Arbeiten verbindliche Anweisungen zu erteilen, wie beispielsweise die Auswahl der Ersatzteile. In jedem Fall muss die Reparatur unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen.

g) Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.

h) Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter entweder durch Telefax oder durch Einschreiben/ Rückschein innerhalb von spätestens drei Tagen zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis dem Vermieter innerhalb der gleichen Frist zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung des Mietgegenstandes zu ersetzen.

5. Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadensersatz

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser AGB mängellos und gesäubert zurückzugeben.

b) Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit zahlenmäßig umfangreichere Mietgegenstände zurückgenommen wurden, wie beispielsweise Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.

c) Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten zu tragen.

d) Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit erst später festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind.

e) Ist der Mietgegenstand aufgrund von Schäden, Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der tagesanteiligen Miete zuzüglich eines vorläufigen Mietausfallschadens von mindestens drei Werktagen, falls der Vermieter nicht eine frühere anderweitige Vermietung vornehmen kann.

f) Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter bzgl. des hieraus entstehenden Schadens zum Ersatz verpflichtet.

6. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfangs

a) Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

b) Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.

7. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug

a) Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt mit Ausgabe des Mietgegenstandes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Der Mietzins ist sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

b) Gerät der Mieter in Verzug, schuldet er den gesetzlichen Verzugszins nach der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung. Mahnkosten sind mit Euro 10,00 für die erste Mahnung und Euro 25,00 für jede weitere Mahnung durch den Mieter zu vergüten.

8. Haftungsbegrenzung des Vermieters

a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

b) Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur

ba. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

bb. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c) Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Sonstige Bestimmungen

a) Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat der Sitz des Vermieters.

b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 


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